Urteil des OLG München zur GEMA-Vergütung bei Fernsehwiedergaben in Betrieben

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seiner nun rechtskräftigen Entscheidung die auch vom Handelsverband vertretene Auffassung bestätigt, dass TV-Bildschirme mit einer Bildschirmdiagonale von bis zu 65 Zoll als normale (Klein-)Bildschirme zu definieren sind und die höheren Tarife ausschließlich für Geräte mit mehr als 65 Zoll zu zahlen sind. Weitergehende Forderungen der GEMA zu Tarifänderungen mit erheblichen Kostenwirkungen für den Handel konnten im Zuge des Verfahrens erfolgreich abgewehrt werden.

Das OLG München hat am 17. Mai 2024 einen neuen Gesamtvertrag zwischen dem Handelsverband und der GEMA festgesetzt. Dieser Vertrag regelt rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 die GEMA-Vergütung für die Wiedergabe von Fernsehsendungen mit Musik in Betrieben wie Gaststätten, Handelsbetrieben oder Wartebereichen – also überall dort, wo Fernseher zur Unterhaltung laufen, aber keine Veranstaltung stattfindet.

Hintergrund des Verfahrens war ein jahrelanger Streit über die Höhe der Gebühren sowie über technische und inhaltliche Details, wie etwa die Frage, ab welcher Bildschirmgröße ein Fernseher als „Großbildschirm“ gilt. Nachdem sich die Parteien weder im Schiedsverfahren noch außergerichtlich einigen konnten, wurde das Gericht angerufen.

Gestritten wurde um die Definition von Großbildschirmen in dem Tarif für die Fernsehnutzung. Nach dem bisher geltenden Tarif galten alle Bildschirme ab einer Größe von 43 Zoll als Großbildschirme, für die deutlich höhere Entgelte zu zahlen waren. Da sich aber in den letzten Jahrzehnten aufgrund der technischen Entwicklung die marktüblichen Bildschirmgrößen deutlich erhöht haben, bestand die Gefahr, dass mit der Zeit immer mehr im Handel genutzte Fernseher als „Großbildschirme“ im Sinne des Tarifs einzustufen gewesen wären. Dies hätte für die Fernsehwidergabe nutzenden Handelsunternehmen zu einer Gebührenerhöhung von 300 bis 400 Prozent geführt.

Das OLG hat nun entschieden, dass Mitglieder des Handelsverbandes für die Nutzung von Fernsehmusik bestimmte Pauschalgebühren zahlen müssen. Diese richten sich nach der Art des Geräts (normaler Fernseher oder Großbildschirm), der Raumgröße und der Nutzungssituation. Beispielsweise beträgt die Jahresgebühr für ein normales Fernsehgerät 117,40 Euro netto (zzgl. 7 % MwSt.), bei Betrieben mit weiteren Musikverträgen kann sie deutlich niedriger ausfallen.

Wichtig: Mitglieder des Handelsverbandes erhalten gemäß des neuen Gesamtvertrags weiterhin einen Rabatt von 20 %, den sogenannten Gesamtvertragsnachlass.

Der Vertrag sieht außerdem vor, dass Doppelvergütungen vermieden werden sollen: Wer bereits andere Musiknutzungsverträge mit der GEMA hat (z. B. für Hintergrundmusik oder Radio), wird für die parallele Fernsehwiedergabe nicht noch einmal zur Kasse gebeten.

Das Gericht hat die Klage in weiten Teilen anerkannt und den Gesamtvertrag in der beantragten Fassung weitgehend übernommen. Die GEMA konnte sich mit ihren Vorschlägen nicht durchsetzen. Eine Revision ist nicht zugelassen, sodass die Parteien nicht von einer höheren Instanz überprüfen lassen können.

Für die Mitgliedsbetriebe bedeutet dieses Urteil mehr Klarheit und Planungssicherheit bei der GEMA-Vergütung für Fernsehnutzung im Betrieb. Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2018 und verlängert sich jährlich automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt.