Korrekte Zustellung einer Kündigung
Schon bei der Zustellung einer Kündigung kann es Probleme geben.
Der Absender, also in der Regel die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, muss beweisen, dass die Empfängerin bzw. der Empfänger die Kündigung auch tatsächlich erreicht hat.
Nach der Rechtsprechung spricht bei einem Einwurf-Einschreiben unter Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einem Auslieferungsbeleg zunächst alles dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist.
Der Einlieferungsbeleg allein reicht aber nicht aus, da nur durch die Absendung des Schreibens noch kein Zugang bewiesen werden kann.
Auch der Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt sind, bietet ebenfalls keinen ausreichenden Beweis für einen Zugang. In diesem Fall lässt sich insbesondere nicht feststellen, wer die Sendung zugestellt hat. Der Sendungsstatus ist also kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg.
Unsere Empfehlung:
Die rechtssicherste Alternative für die Zustellung einer Kündigung ist weiterhin der Einwurf in den Hausbriefkasten durch persönlich bekannte Botinnen oder Boten, die dann als Zeuginnen bzw. Zeugen benannt werden können.
Bei einem Einwurf-Einschreiben sollte zumindest eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs bei der Deutschen Post angefordert werden. Die Deutsche Post speichert diese Daten 15 Monate lang.
siehe BAG, Urteil vom 30.01.25, 2 AZR 68/24
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