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Arbeitsrecht-Update 2025
Mindestlohn:
Ab dem 01.01.2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 € brutto pro Stunde.
Grenze der geringfügig Beschäftigten liegt bei 556,00 € monatlich.
Auszubildendenvergütung:
Die Mindestvergütung für Auszubildende beträgt
im 1. Jahr 682 € brutto pro Monat.
Im 2. Jahr 805 € brutto pro Monat.
Im 3. Jahr 921 € brutto pro Monat.
Im 4. Jahr 955 € brutto pro Monat.
Zeiterfassung:
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2022 liegt aktuell nur ein Gesetzesentwurf zur Zeiterfassung vor. Es gibt daher derzeit keine konkreten Vorgaben und es drohen auch keine Bußgelder.
Bürokratieentlastungsgesetz:
Wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses können in Textform erfolgen. Das Dokument muss zugänglich sein, gespeichert und gedruckt werden können.
Die Verpflichtung zur Auslegung des Arbeitszeitgesetzes im Betrieb kann digital gewahrt werden.
Ab dem 01.05.2025 können Anträge auf Elternzeit, Teilzeit während Elternzeit und dessen Ablehnungen nach dem BEEG in Textform erfolgen.
Arbeitszeugnisse können mit Einwilligung der Arbeitnehmer in elektronischer Form erteilt werden.
KI-Verordnung:
Seit 01.08.2024 in Kraft getreten und regelt die Nutzung und Verbreitung von KI-gestützten Systemen
Ab 02.02.2025 Verbot der Nutzung von KI-gestützten Emotionserkennungssystemen am Arbeitsplatz
Desto mehr eine KI über das Schicksal von Personen entscheidet, desto höher ist die Risikogruppe und die damit eingehenden Verpflichtungen des Anbieters oder Betreibers. Bsp.: KI-basierte Bewerbermanagement-Tools
Kurzarbeitergeld:
Grundsätzlich max. 12 Monate Bezugsdauer
Verlängerung der Bezugsdauer wurde auf bis zu 24 Monate für die Zeit vom 01.01.–31.12.25 erhöht.
Beachten: Arbeitsausfall muss vor dem 01.01.2025 aufgetreten sein.
Rechtsprechung:
Kündigung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Bei zeitlicher Nähe zur Kündigung kann der Arbeitgeber die Gültigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln (BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23).
Weitere Informationen finden Sie unter: https://login.hvhessen.de/mitglieder-downloads/kndigung-und-krankmeldungAngemessene Probezeit: Probezeit und Befristung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Faustregel: 25%: 1 Jahr Befristung = max. 3 Monate Probezeit (LAG Berlin vom 02.07.24 – 5 Sa 894/24). Entspricht die Befristung der Probezeit, ist dies in der Regel unverhältnismäßig (BAG vom 05.12.2024 – 2 AZR 275/23).
Befristete Arbeitszeiterhöhung: Arbeitnehmer werden unangemessen benachteiligt, wenn systematisch nur Teilzeitstellen unbefristet angeboten werden und befristete Erhöhungen auf Vollzeitstellen „verdient“ werden müssen (Arbeitsgericht Köln vom 25.04.2024 – 8 Ca 423/24).
Diskriminierung bei Überstundenzuschlägen: Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. (BAG vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/24).
Hinweis:
Die obigen Ausführungen sind lediglich eine Zusammenfassung und keine Rechtsberatung. Für eine konkrete rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an einen Anwalt/Anwältin oder das Team des Handelsverbandes Hessen.