Im laufenden Kalenderjahr nicht in Anspruch genommener Bildungsurlaub kann auf das Folgejahr übertragen werden. Die Übertragung ist bis spätestens zum 31. Dezember des laufenden Jahres in Textform gegenüber der Beschäftigungsstelle zu erklären.
WeiterlesenDas BAG hat mit einer erneuten Entscheidung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten die Anforderungen an Rückzahlungsklauseln verschärft. Weitere Informationen erhalten Sie im Mitgliederbereich auf unserer Homepage.
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