Rückzahlung von Fortbildungskosten - BAG Az. 9 AZR 187/22
Das BAG hat mit jetzt veröffentlichtem Urteil erneut über die Rückzahlung von Fortbildungskosten entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde einer Buchhalterin ein Vorbereitungskurs auf das Steuerberaterexamen mit 10.000 € gefördert. Im Fortbildungsvertrag fand sich eine Rückzahlungsklausel für den Fall, dass die Buchhalterin das Unternehmen innerhalb von 2 Jahren verlässt oder das Examen wiederholt aus verschuldenten Gründen nicht ablegt.
Ebenfalls vereinbarten die Parteien eine Härtefallklausel mit den Inhalt, dass eine Rückzahlungspflicht entfällt, falls die Buchhalterin z.B. aus krankheitsbedingten Gründen das Examen nicht ablegen konnte.
Das BAG hat zwar bestätigt, dass Rückzahlungsklauseln grundsätzlich möglich seien. Allerdings könnten Rückzahlungsverpflichtungen, die an ein wiederholtes Nichtablegen der angestrebten Prüfung anknüpfen, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Es sei nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten.
Die hier verwendete Härteklausel sei unangemessen, da sie nur einen Teil der praktisch relevanten Fälle erfasse und insbesondere eine durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers (mit)veranlasste Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unberücksichtigt lasse.
Fazit
Bei Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen handelt es sich in der Regel um AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen), die auf ihre Angemessenheit überprüft werden können. An diese Rückzahlungsklauseln stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen, sodass sich diese im Einzelfall häufig als unwirksam erweisen.