Bildungsurlaub - Übertragung nur mit schriftlichem Antrag bis 31.12. möglich

In Hessen haben alle Beschäftigten sowie Auszubildende einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen (sog. Bildungsurlaub). Pro Jahr besteht ein Anspruch auf Bildungsurlaub für die jeweilige Anzahl der Wochenarbeitstage (Bsp.: 5 Wochenarbeitstage = Anspruch auf 5 Bildungsurlaubstage pro Jahr).

Im laufenden Kalenderjahr nicht in Anspruch genommener Bildungsurlaub kann auf das Folgejahr übertragen werden. Die Übertragung ist allerdings nur möglich, wenn sie bis spätestens zum 31. Dezember des laufenden Jahres vom Mitarbeitenden in Textform gegenüber der Beschäftigungsstelle erklärt wird.

Wurde die Freistellung verweigert oder nach § 5 Abs. 7 Hessisches Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) widerrufen, so ist der Anspruch auf Bildungsurlaub bei Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen, ohne dass es einer Erklärung der Beschäftigten bedarf.

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