Kurzarbeitergeld: Einbringung von Minusstunden - Aktualisierte FAQ

Ab dem 1. Juli 2023 muss die Kurzarbeit wieder gem. § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III durch den Abbau von positiven Arbeitszeitsalden vermieden werden. Dies gilt jedoch nicht für laufende vor dem 1. Juli 2023 begonnene und nicht länger als drei Monate unterbrochene Kurzarbeitergeldfälle. Die Bundesagentur für Arbeit wird in diesen Fällen auf die Einbringung von negativen Arbeitszeitsalden verzichten.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ihre FAQ zur Kurzarbeit nochmals entsprechend aktualisiert.

Zu den FAQ
RechtGuest User