Erneute Verbandsempfehlung zur vorzeitigen Anhebung der Löhne und Gehälter
Angesichts der weiter andauernden Blockade der Tarifrunde im hessischen Einzelhandel empfiehlt der Handelsverband Hessen den tarifgebundenen Handelsunternehmen nun erneut eine Entgelterhöhung ohne Tarifabschluss. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind sich einig, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht länger unter dem ungelösten Tarifkonflikt leiden sollen und haben nun den Weg frei gemacht für eine Lösung ohne Tarifabschluss.
Verbandsempfehlung
Vor diesem Hintergrund hat der Handelsverband Hessen gemeinsam mit allen anderen Landesverbänden und dem HDE eine sogenannte „Verbandsempfehlung“ für tarifgebundene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit folgendem Inhalt beschlossen:
Für tarifgebundene Unternehmen besteht frühestens ab dem 01. April 2024 die Möglichkeit, freiwillige anrechenbare Vorweganhebungen bezogen auf die tariflichen Löhne, Gehälter sowie Ausbildungsvergütungen in Höhe von maximal 10 Prozent ausgehend von den aktuellen Tariftabellen vorzunehmen.
Es wird tarifgebundenen Unternehmen damit ermöglicht, die Vorweganhebung in allen Tarifgebieten des Einzelhandels ab dem 01. April 2024 umzusetzen.
Sofern die Entgelte im Unternehmen bereits wegen der Verbandsempfehlung ab Oktober 2023 angehoben worden sind, ist eine Anhebung im Rahmen der Verbandsempfehlung nur in Höhe der Differenz zulässig
Als Verband empfehlen wir Ihnen, die in dem unten abrufbaren Musteranschreiben an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dargestellte freiwillige Vorweganhebung im Rahmen Ihrer unternehmensindividuellen wirtschaftlichen Spielräume zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen.
Rechtliche Hinweise
Wir möchten Sie im Zusammenhang mit dem anliegenden Musterschreiben an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere noch auf die folgenden wichtigen rechtlichen Aspekte hinweisen:
Diese Verbandsempfehlung des Tarifpolitischen Ausschusses stellt keine Verpflichtung für die Unternehmen dar. Die Unternehmen entscheiden bis zur prozentualen Obergrenze frei darüber, ob und in welcher Höhe sie die empfohlene prozentuale Entgelterhöhung umsetzen können.
Entscheidet sich ein Unternehmen dafür, ist der Freiwilligkeitsvorbehalt im anliegenden Mitarbeiteranschreiben bezüglich der prozentualen Entgeltanhebung jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wohl unwirksam. Dieser Vorbehalt dient vor allem dazu, den Beschäftigten den freiwilligen Charakter der vorzeitigen prozentualen Entgelterhöhung durch den Arbeitgeber zu verdeutlichen. Es dürfte im Ergebnis so sein, dass ein Unternehmen nach Zugang des Mitarbeiterschreibens an diese prozentuale Entgelterhöhung verbindlich gebunden ist.
Die Verbandsempfehlung zur freiwilligen prozentualen Anhebung umfasst die tariflichen Löhne und Gehälter sowie Auszubildendenvergütungen gleichermaßen.
Zur Abmilderung steigender Verbraucherpreise bei den Beschäftigten bleiben gemäß einem weiter gültigen TAPO-Beschluss vom 30. Okt. 2023 nach wie vor 1.500 Euro der steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsprämie (IAP) gem. § 3 Nr. 11c EStG für einen späteren Tarifabschluss reserviert. Übersteigen die IAP-Zahlungen in der Summe die nach Gesetz erlaubten 3.000 Euro im Unternehmen, entfällt bezüglich des überschießenden Anteils die Steuer- und Abgabenprivilegierung. Auf das Risiko „doppelter Zahlungspflichten“ wird explizit hingewiesen.
Die praktische Umsetzung der freiwilligen Entgeltanhebung auf Basis der Verbandsempfehlung sowie ggf. der Inflationsausgleichsprämie sollte wegen des weiter hohen Anteils an Homeoffice-Tätigkeiten im Wege eines individuellen Anschreibens erfolgen, bspw. als Beilage zur Entgeltabrechnung. Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Mitarbeiter den Hinweis zur Kenntnis nehmen kann. Die Bekanntgabe etwa am analogen „Schwarzen Brett“ bietet sich immer weniger an und birgt die Gefahr, dass nicht allen die Kenntnisnahme möglich ist.