Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach arbeitgeberseitiger Kündigung

Das LAG Niedersachsen (Urteil vom 08.03.2023, AZ 8 Sa 859/22) hat entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch dadurch zerstört sein kann, dass der Arbeitnehmer sich im Falle des Erhalts einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend krankmeldet bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht. Dies gelte insbesondere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist - auch durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - abgedeckt werde.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer jedoch zuerst krankgemeldet und dann die arbeitgeberseitige Kündigung erhalten. In dieser Konstellation gilt der vorgenannte Grundsatz nicht.

Interessant ist die Feststellung des LAG Niedersachsen dennoch. Die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21) zum fehlenden Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezog sich auf eine Kündigung durch den Arbeitnehmer und nicht durch den Arbeitgeber.

Wenngleich das Urteil des LAG Niedersachsen für Arbeitgeber sehr interessant ist, sollten die Chancen in einem Rechsstreit nicht überbewertet werden. Regelmäßig werden dann wohl die behandelnden Ärzte als Zeugen angeboten und “selbstverständlich” die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bezeugen. Zumal es nicht abwegig erscheint, dass ein Arbeitnehmer auf eine möglicherweise für ihn überraschende Kündigung mit “starkem Unwohlsein” reagiert.

Achtung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig - die Revision ist beim BAG anhängig.

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