BAG zur Arbeit auf Abruf - Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 18.10.2023 die rechtlichen Folgen zur Arbeit auf Abruf nochmals bestätigt, nach denen ohne vertragliche Regelung 20 Wochenarbeitsstunden als vereinbart gelten. Allein eine gewisse Regelmäßigkeit abgerufener Stunden begründet grundsätzlich keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.

Allein dem Abrufverhalten des Arbeitgebers kommt ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahingehend, er wolle sich für alle Zukunft an eine von § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG abweichende höhere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit binden, nicht zu. Ebenso wenig rechtfertigt allein die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr als nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschuldet zu arbeiten, die Annahme, der Arbeitnehmer wolle sich dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgesehen binden.

Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2023.

Zum Urteil
Recht, PersonalGuest User