Arbeitszeugnis muss auf Briefpapier ausgestellt werden
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 28.11.2023 darauf hingewiesen, dass ein Arbeitszeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt ist, wenn es nur mit einem Firmenstempel und nicht mit dem Briefkopf des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin versehen ist:
Wenn im Berufszweig der Schuldnerin üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen/Briefköpfe verwandt werden und die Schuldnerin einen solchen besitzt und benutzt, ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Unter diesen Umständen wird ein Zeugnis auch nicht als ordnungsgemäß im vorbezeichneten Sinne ausgestellt angesehen, wenn es nur mit einem Firmenstempel und nicht mit dem Briefkopf der Schuldnerin versehen ist (vgl. BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92, Rn. 13 bei juris).
Nicht ausreichend ist es zudem, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren (vgl. BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92, Rn. 14 bei juris). Gerade das war hier der Fall.