BAG zum Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Schwerbehinderung von Beschäftigten

Ein Betriebsrat darf Auskunft über die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb sowie deren konkrete Namen verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Anders könne der Betriebsrat seine Aufgaben nicht wahrnehmen.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Immer wieder kommt es hier zu Streitigkeiten, insbesondere wenn es um die Auskunft über "sensitive Daten" geht. Das BAG entschied vorliegend zugunsten des Betriebsrats. Dieser müsse um die Schwerbehinderteneigenschaft von Beschäftigten wissen, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können.

Das BAG bestätigte, wie bereits das LAG Baden-Württemberg, den Anspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, den Betriebsrat über die schwerbehinderten und ihnen gleich gestellten Mitarbeitenden im Betrieb zu unterrichten. Datenschutzrechtliche Erwägungen stünden dem Anspruch nicht entgegen, der entsprechende Bezug zu Aufgaben des Betriebsrates sei gegeben, stellte das Gericht fest.

Dem Betriebsrat stehe dieser Anspruch aufgrund seiner Förder- und Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 Satz 1 und Satz 2 HS. 1 SGB IX zu. Mit diesen solle der Schutz der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Betrieb verstärkt und die Erfüllung der dem Gesetzgeber zugunsten dieser Personen obliegenden Verpflichtungen sichergestellt werden.

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