Probezeit bei befristeten Verträgen

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit im angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung stehen muss. Eine verhältnismäßige Probezeit dürfte nach unserer Einschätzung bei ca. 1/3 der vereinbarten Laufzeit liegen.

Bei einer Befristung von drei Monaten würde dies eine Probezeit von einem Monat bedeuten, bei sechs Monaten zwei Monate, bei neun Monaten drei Monate, und bei 12 Monaten (und mehr) vier Monate.

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