Ausgleichsabgabe soll erhöht werden
Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange Arbeitgebende die vorgeschriebene Zahl nicht erreichen, sind sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt grundsätzlich die bestehende Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.
Der Bundestag hat am 20.04.2023 ein Gesetz zur Förderung des inklusiven Arbeitsmarkts beschlossen, wonach eine höhere Ausgleichsabgabe Anfang 2024 eingeführt werden soll und erstmals Frühjahr 2025 zu zahlen wäre.
Weiterhin sieht das Gesetz eine sog. Genehmigungsfiktion für Anträge beim Integrationsamt vor. Anträge, über die das Amt nicht innerhalb von sechs Wochen entscheidet, gelten dann als genehmigt. Die Arbeitgeber sollen zudem durch einheitliche Ansprechstellen unterstützt und beraten werden.
Abgeschafft wird mit dem Gesetzentwurf künftig die sogenannte Bußgeldregelung. Bislang müssen die von der Regelung erfassten Arbeitgebenden, die keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, zusätzlich zur Ausgleichsabgabe ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro zahlen. Dieses Bußgeld ist jedoch angesichts der künftig erhöhten Ausgleichsabgabe nicht mehr angemessen, so die Begründung im Gesetzesentwurf.