Referentenentwurf zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung

Aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist am 18.04.2023 der Referentenentwurf für ein Gesetz zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung bekannt geworden. Dieser ist im Vergleich zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 noch strenger und sieht ausdrücklich eine taggenaue elektronische Dokumentation der Arbeitszeiten vor. Arbeitgebende sollten sich jetzt insbesondere mit dem Thema digitale Arbeitszeiterfassung auseinandersetzen.

Die Aufzeichnungspflicht darf aber auch nach diesem aktuellen Entwurf des BMAS vom Arbeitgebenden auf die Arbeitnehmenden delegiert werden. Die Verantwortlichkeit darüber, dass die Arbeitszeit letztlich auch erfasst wird, liegt aber beim Arbeitgebenden. Der Arbeitnehmende soll ein Informationsrecht über die aufgezeichneten Arbeitszeiten haben, sodass in diesem Zuge auch Aufbewahrungsfristen etabliert werden sollen. Für Arbeitgebende, die nicht mehr als zehn Arbeitnehemnde beschäftigen, soll zumindest keine Pflicht zur elektronischen Arbeistzeiterfassung bestehen. Der Referentenentwurf sieht Übergangsregelungen für die Einführung der elektronischen Arbeitszeiterfassung vor, bis dahin bliebe auch die handschriftliche Aufzeichnung zulässig. Arbeitgebende mit mehr als 250 Arbeitnehmenden hätten demnach ein Jahr Zeit für die Einführung der elektronischen Arbeitszeiterfassung, Arbeitgebende mit 50 bis 250 Arbeitnehmenden hätten zwei Jahre und Arbeitgebende mit weniger als 50 Arbeitnehmenden fünf Jahre Zeit.

Vertrauensarbeitszeit soll möglich bleiben, allerdings muss sichergestellt werden, dass Arbeitgebende Kenntnis von möglichen Verstößen gegen Arbeitszeit- und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen erhalten. Wie dies in der Praxis letztlich zusammenpassen kann, bleibt im Referentenentwurf zunächst offen.

Diese Vorschläge entspringen lediglich einem ersten Referentenentwurf, der sich noch in einem frühen Stadium der Gesetzgebung befindet. Wir werden uns auch weiterhin für praktikable Lösungen zu dieser Problematik einsetzen und sind im Austausch mit dem BMAS.

In unserer handel.insight-Veranstaltung am 25.04.2023 in Eschwege stellen wir Ihnen bereits entsprechende digitale Helfer für die Arbeitszeiterfassung vor.

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Darüber hinaus lassen sich diese digitalen Maßnahmen auch über den DIGI-Zuschuss finanzieren. Zum zweiten Förderaufruf am 10.05.2023 können Sie sich ab 09:00 Uhr für die Antragstellung bewerben.

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