Werbung mit den Worten „Black Friday“ 2023 ohne Risiko möglich

Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Sommer dieses Jahres haben Händler nun endlich Rechtssicherheit: Mit einem bisher leider noch nicht veröffentlichten Beschluss (Az. I ZR 184/22) hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der bisherigen Markenrechtsinhaberin gegen eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 14.10.2022, Az. 5 U 46/21) zurückgewiesen. Das Kammergericht hatte seinerseits ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.04.2021 (Az. 52 O 320/19) bestätigt, nach dem die Wortmarke „Black Friday“ für verfallen erklärt wurde.

Das Landgericht hatte festgestellt, dass die Wortmarke „Black Friday“ lediglich eine beschreibende Bedeutung für eine Dienstleistung habe, so dass die Benutzung nicht als „markenmäßig“ und damit rechtserhaltend gemäß § 26 MarkenG bewertet werden könne. Eine rechtserhaltende Benutzung der Marke habe die Markeninhaberin nicht nachweisen können.

Diese Landgerichtsentscheidung wurde im Wesentlichen mit der o. g. Entscheidung des Kammergerichts bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die darauf dem BGH vorgelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Markenrechtsinhaberin hat der BGH mit dem aktuellen Beschluss zurückgewiesen. Die Entscheidung des Kammergerichts ist nun endlich rechtskräftig; die für rund 900 Waren und Dienstleistungen eingetragene Marke „Black Friday“ ist damit verfallen.

Händlerinnen und Händler können also 2023 erstmals mit den Worten „Black Friday“ ihre Aktionen am 24.11.2023 bewerben, ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein, in diesem Zusammenhang wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt zu werden.

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