BAG verschärft Anforderungen an Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

In Arbeitsverträgen oder im direkten zeitlichen Zusammenhang mit Sonderzahlungen lassen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Arbeitnehmenden häufig die zusätzliche Information zukommen, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft handelt.

Bei solchen Vereinbarungen handelt es sich meistens um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese dürfen zu ihrer Wirksamkeit insbesondere nicht benachteiligend oder unklar/unverständlich sein.

BAG-Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass eine Klausel mit dem Wortlaut “Die Zahlung von Sonderzuwendungen insbesondere von Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft, auch wenn die Zahlung mehrfach und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt.” unwirksam ist.

Nach Auffassung des BAG könne die Klausel auch so verstanden werden, dass vertraglich fest vereinbarte Sonderzuwendungen ebenfalls vom Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst werden.

Empfehlung

Zum Ausschluss eines Anspruches bedarf es bei wiederholter Leistung eines wirksamen Freiwilligkeitsvorbehaltes. Wie das Urteil des BAG zeigt, kommt es sehr auf die Feinheiten der Formulierung an. Es kann daher nur empfohlen werden, einen Zusatz zum Freiwilligkeitsvorbehalt aufzunehmen. Dieser könnte beispielsweise lauten “[…]Vom Freiwilligkeitsvorbehalt nicht umfasst sind vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen.”

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