Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung und Schuhe ab dem 19. Juli 2026
Ab dem 19. Juli 2026 tritt eine wichtige Neuerung der EU-Ökodesign-Verordnung in Kraft: Unternehmen dürfen bestimmte gebrauchsfähige, neuwertige und unverkaufte Verbraucherprodukte nicht mehr ohne Weiteres vernichten. Ziel der Regelung ist es, die Zerstörung verkaufsfähiger Waren – etwa Warenüberschüsse oder Rücksendungen aus Widerrufen – wirksam zu verhindern.
Welche Produkte sind betroffen?
Das Vernichtungsverbot betrifft zunächst die in Anhang VII der Verordnung aufgeführten Produkte aus der Textilbranche, darunter insbesondere:
Kleidung
Bekleidungszubehör
Kopfbedeckungen
Schuhe
Ausnahmen gelten unter anderem, wenn von den Produkten Sicherheitsrisiken ausgehen oder diese irreparabel beschädigt sind.
Zusätzliche Offenlegungspflichten
Neben dem Vernichtungsverbot werden betroffene Unternehmen künftig verpflichtet, Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte offenzulegen. Damit soll zusätzliche Transparenz geschaffen werden.
Für welche Unternehmen gilt die Regelung?
Die neuen Vorgaben gelten gestaffelt:
Ab 19. Juli 2026: für große Unternehmen
(ab 250 Mitarbeiter und über 50 Mio. Euro Jahresumsatz)Ab 19. Juli 2030: auch für mittlere Unternehmen
(bis 249 Mitarbeiter und bis 50 Mio. Euro Jahresumsatz)Kleine Unternehmen
(bis 49 Mitarbeiter und bis 10 Mio. Euro Jahresumsatz) sind grundsätzlich ausgenommen.
Wichtig: Auch kleine Unternehmen dürfen die genannten Produkte nicht vernichten, wenn ihnen diese gezielt zur Umgehung des Verbots überlassen wurden.
Ausblick
Das Vernichtungsverbot kann künftig auf weitere Produkte und Branchen ausgeweitet werden. Über entsprechende Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich weiterhin informiert.