Abmahnung: Was Sie als Mitglied wissen müssen

Abmahnung. Immer wieder ein Thema für unsere Mitglieder. Schon die Frage nach dem “ob” bringt manche ins Grübeln. Natürlich ist es sinnvoller, zunächst das Gespräch zu suchen und auf Fehler hinzuweisen. Was aber, wenn immer wieder die gleichen Fehler passieren? Hier kann eine Abmahnung als Erinnerungshilfe dienen.

1. Was muss eine Abmahnung enthalten?

  • Arbeitsvertragliche Pflicht
    Eine Abmahnung sollte arbeitsrechtliche Pflichten enthalten. Das können zum Beispiel innerbetriebliche Anweisungen sein, die im Betrieb bekannt sein müssen. Pflichten können sich auch aus dem Gesetz oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Verspätungen.
    Formulierungsbeispiel: “Es gehört zu Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten, pünktlich zum vereinbarten Arbeitsbeginn im Betrieb zu sein.”

  • Die konkrete Handlung der Person. Was hat die Person getan?
    Die Informationen sollten präzise sein. Welcher Tag, welche Uhrzeit, was genau ist passiert?
    Formulierungsbeispiel: “Am 17.01. waren Sie von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr zur Arbeit eingeteilt. Sie sind erst um 9:15 Uhr zur Arbeit erschienen.”

  • Erklärung und Aufforderung zur zukünftigen Unterlassung
    Die Erklärung, dass diese Handlung eine Pflichtverletzung darstellt und die Aufforderung, dies in Zukunft zu unterlassen.
    Formulierungsbeispiel: “Durch Ihr verspätetes Erscheinen um 9:15 Uhr, obwohl Sie bereits um 8:30 Uhr zur Arbeit eingeteilt waren, haben Sie gegen Ihre arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen, pünktlich zum eingeteilten Arbeitsbeginn zu erscheinen. Wir fordern Sie auf, in Zukunft pünktlich zum eingeteilten Arbeitsbeginn im Betrieb zu erscheinen”.

  • Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Konsequenzen.
    Das kann eine weitere Abmahnung sein, aber auch eine Kündigung.
    Formulierungsbeispiel: “Sollte sich ein solches Verhalten wiederholen, müssen Sie mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen”.

  • Kurzfassung einer Abmahnung
    Was ist die Pflicht? Wie wurde die Pflicht verletzt? In Zukunft bitte nicht mehr! Androhung weiterer Konsequenzen.

2. Jeden Verstoß einzeln abmahnen.

Wird bei mehreren Verstößen in einer Abmahnung einer der Verstöße entschuldigt, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung.


3. Kann ich mündlich abmahnen?

Ja, das ist möglich. Problematisch ist der Nachweis, wenn es in den Folgejahren relevant wird. Daher ist es sinnvoller, eine schriftliche Abmahnung in der Personalakte zu hinterlegen.


4. Zugang der Abmahnung

Wichtig ist, den Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung festzuhalten. Verwenden Sie ein Einwurfeinschreiben oder lassen Sie sich den Erhalt persönlich gegenzeichnen (bei Weigerung entsprechend notieren). Bei einer persönlichen Übergabe kann gerne ein Zeuge hinzugezogen werden.

5. Konsequenzen bei erneutem Verstoß

Wiederholte Verstöße gleicher Art können letztendlich zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Wenn Sie die Formulierung 'letztmalige Abmahnung' verwenden, verdeutlichen Sie bereits, dass bei einem erneuten Pflichtverstoß eine Kündigung ausgesprochen werden wird. Beachten Sie, dass ein bereits abgemahntes Verhalten nicht als Grund für eine Kündigung genommen werden kann; ein Verhalten eine Konsequenz.

Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Juristen wenden.

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