Sonderregelungen für Kurzarbeit enden zum 30.06.2023

Bereits Ende 2020 ist das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit der "Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" sowie der "Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" in Kraft getreten. Damit wurde der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen.

Durch mehrere Verlängerungen und letztlich durch die "Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld" wurden die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 30. Juni 2023 verlängert. 

Ab dem 1. Juli 2023 gelten wieder die regulären Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld.

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