Grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten: Merkblatt zum anwendbaren Sozialversicherungsrecht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sein Merkblatt zum anwendbaren Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitendem mobilen Arbeiten aktualisiert. Grundlage für die vorgenommenen Änderungen ist die neue multilaterale Rahmenvereinbarung, zur Gewährleistung, dass sich grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten nicht auf das anwendbare Recht der sozialen Sicherheit auswirkt, wenn der Anteil der grenzüberschreitenden mobilen Arbeit mehr als 25 aber weniger als 50 Prozent der Beschäftigung ausmacht.
Deutschland hat diese Rahmenvereinbarung bereits unterzeichnet. Auf der Webseite der belgischen Sozialversicherung kann der aktuelle Stand der Unterzeichnungen nachverfolgt werden: Die Vereinbarung wurde neben Deutschland bisher von Tschechien, Österreich, den Niederlanden, der Slowakei, Belgien, Luxemburg, Finnland sowie der Schweiz und Liechtenstein unterzeichnet. Damit tritt die Vereinbarung zum 1. Juli 2023 in Kraft.
Die verbleibenden möglichen Unterzeichnerstaaten (aus der Europäischen Union Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern sowie aus dem Europäischen Wirtschaftsraum Island und Norwegen) können die Vereinbarung jederzeit – und damit auch nach ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 2023 – unterzeichnen. Das Vereinigte Königreich hat bereits erklärt, die Vereinbarung nicht zu unterzeichnen.