Rundfunkbeitragspflicht: Freistellung coronabedingt möglich
Hinweis: Die Anträge zur rückwirkenden Freistellung werden maschinell bearbeitet. Dies führte unter anderem dazu, dass Antragssteller einen unbegründeten Ablehnungsbescheid erhielten. Wenn dies auch bei Ihnen der Fall seien sollte, können Sie das folgende Formular nutzten, um einen Widerspruch einzureichen. Vergessen Sie nicht, dass durch den Landkreis angeordnete Schließungen mit angegeben werden können.
Die Rundfunkbeitragspflicht kann für Betriebstätten rückwirkend freigestellt werden, wenn diese seit der Corona-Pandemie über einen Zeitraum von 90 Tagen geschlossen waren. Dabei ist zu beachten, dass die Schließungstage zusammengerechnet über 90 Tage ergeben müssen und per Gesetz oder durch Behörden angeordnet gewesen sein mussten. Es wird keine Nachweispflicht der Schließung bei Beantragung der Freistellung gefordert, sondern der Beitragsservice kommt bei eventuellen Rückfragen auf Sie zu.
Der Beitragsservice verweist darauf, dass der Antrag möglichst digital ausgefüllt werden soll, da dieser elektronisch eingelesen wird.
Bei mehrmaliger Schließung Ihrer Betriebsstätte wird empfohlen, das Formular mehrfach auszufüllen und einzureichen, damit alle Zeiträume erfasst werden können.
In Hessen gab es seit dem Beginn der Corona-Pandemie mehrere behördliche oder gesetzliche Schließungen sowie weitere Maßnahmen. Folgend haben wir für Sie die hessenweiten Zeiträume zusammengefasst.
Erster Lockdown vom 18.03.20 bis 20.04.20 Zweiter Lockdown vom 16.12.20 bis 07.03.21
Total: 34 Tage, davon: Total: 82 Tage, davon:
Arbeitstage: 27 Arbeitstage: 67
Sonntage: 5 Sonntage: 12
Feiertage: 2 Feiertage: 3
Die ersten beiden Lockdowns haben damit zusammengerechnet 94 Arbeitstage umfasst. Damit wurde die Mindestanzahl von 90 Tagen schon während der ersten beiden Schließungen erfüllt und Sie können einen Antrag zur Freistellung einreichen. Dazu können Sie weitere Tage berechnen, an denen Sie beispielsweise Konzepte wie Click&Collect sowie Click&Meet umgesetzt hatten. Bei Click&Collect betritt der Kunde nicht die Betriebsstätte, dies bedeutet, dass diese Zeiträume ebenfalls erfasst werden können. Bei dem Konzept Click&Meet obliegt dies dem Beitragsservice. Jedoch empfehlen wir Ihnen, diese Zeiträume ebenfalls einzureichen. Hierfür haben wir Ihnen ein Dokument erstellt, das Sie zusammen mit dem Antrag einreichen können. Folgend haben wir auch die Zeiträume von hessenweiten Click&Collect sowie Click&Meet basierend auf der Coronavirus-Schutzverordnung des Landes aufgeführt.
Click&Collect vom 29.03.21 bis 22.04.21
Total: 26 Tage, davon:
Arbeitstage: 20
Sonntage: 3
Feiertage: 2
Der Zeitraum, in dem nur das Konzept Click&Collect erlaubt war, beläuft sich auf 20 Arbeitstage. Die hessenweiten Einschränkungen seit der Pandemie betrafen damit insgesamt 114 Arbeitstage. Diese können Sie bei Ihrem Antrag zur Freistellung des Rundfunkbeitrags berücksichtigen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass mit Einführung der Bundesnotbremse ab dem 23.04.2021 weitere Schließzeiten und individuelle Einschränkungen möglich waren. Hierfür sind die „Öffnungsstufen“ der Bundenotbremse und die jeweilige Landkreisinzidenz relevant.
Folgende Stufen sah die Bundesnotbremse ab 23.04 vor:
Inzidenz 5 Tage unter 150 = Click&Meet
Inzidenz 5 Tage unter 100 = CoKoBeV Hessen = Click&Meet
Daher ist für weiterführende Schließzeiten Ihre jeweilige Landkreisinzidenz zu prüfen. Nutzen Sie hierfür das Übersichtstool des Robert-Koch-Instituts. Dort sind die Inzidenzen jedes Landkreises chronologisch verzeichnet.
Abschließend können Sie auf der folgenden Website die Rückerstattung der Rundfunkgebühren für Betriebsstätten berechnen.
Antragsformular: Zusammenhang der Zeiträume nicht erforderlich.