Mietminderung wegen coronabedingter Schließung
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.01.2022 (Az. XII ZR 8/21) bestätigt, dass die Risiken staatlich angeordneter Maßnahmen unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu teilen sind. Staatliche Hilfsleistungen oder Zahlungen von Versicherungen spielen bei der Berechnung der Mietminderung eine Rolle. Die Mietkosten für gewerbliche Mietverhältnisse sind daher nicht ausschließlich vom Mieter zu tragen und es besteht ein Anspruch des Mieters auf eine Vertragsanpassung.
Mit unserem vorgefertigten Anschreiben können Sie zur Vertragsanpassung auf Ihren Vermieter zugehen.