Ferienjobs 2026: Das sollten Arbeitgeber beachten
Viele Unternehmen nutzen die Sommermonate, um Schülerinnen, Schüler oder Studierende als Aushilfen einzusetzen. Dabei gelten unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Regelungen.
Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristet sind. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres werden dabei zusammengerechnet.
Minijobs liegen 2026 vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt 603 Euro nicht übersteigt. Bei einem gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreiten der Grenze bleibt der Minijob unter bestimmten Voraussetzungen bestehen.
Für Schülerinnen und Schüler gelten grundsätzlich die normalen Regeln für Minijobs oder kurzfristige Beschäftigungen. Eine Sonderregelung gibt es nicht.
Studierende können häufig im Rahmen des sogenannten Werkstudierendenprivilegs beschäftigt werden. In der Regel sind sie dann in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, solange das Studium im Vordergrund steht. Als Orientierung gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit.
Bei der Beschäftigung von ausländischen Studierenden und Drittstaatsangehörigen sollten Arbeitgeber die jeweiligen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse sorgfältig prüfen. EU-Bürgerinnen und EU-Bürger können ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland beschäftigt werden.
Tipp: Lassen Sie sich bei Ferienjobbern immer die erforderlichen Nachweise (z. B. Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung) vorlegen und nehmen Sie diese zu den Personalunterlagen.