Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) kommt
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist seit 01. Januar 2023 Pflicht. Die neue Regelung gilt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmende. Privatversicherte sind von der eAU nicht betroffen.
Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt künftig in drei Schritten.
Im ersten Schritt meldet sich der Arbeitnehmende beim Arbeitgeber, wie bisher auch, arbeitsunfähig (Anzeige-/Meldepflicht).
Im zweiten Schritt übermittelt die behandelnde Arztpraxis oder das behandelnde Krankenhaus nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden, die notwendigen Daten, die sich bislang auf der AU befunden haben, elektronisch an die Krankenkasse des Arbeitnehmenden. Für die eigenen Unterlagen erhält der Arbeitnehmende noch einen Durchschlag in Papierform. Bei einem technischen Störfall ist die Arztpraxis angewiesen, den digitalen Versand innerhalb von 24 Stunden nachzuholen. Kann das technische Problem nicht innerhalb von 24 Stunden gelöst werden, muss die AU postalisch von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt werden. Geht innerhalb von 24 Stunden nach der Übermittlung der eAU durch die Arztpraxis an die Krankenkasse keine Fehlermeldung ein, gilt die eAU als erfolgreich zugestellt.
Mitarbeitende haben weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen. Beschäftigte sind grundsätzlich nach dem dritten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). Der Arbeitgeber ist berechtigt bereits am ersten Tag ein Attest zu fordern. Immer wieder kommt es in der Praxis zu Auseinandersetzungen darüber, ob die AU-Bescheinigung pünktlich vorgelegt wurde. Diese Pflicht des Arbeitnehmenden zur Vorlage entfällt künftig. Arbeitnehmende händigen fortan dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr in Papier aus.
Nachdem der Arbeitgeber vom Arbeitnehmenden über die Arbeitsunfähigkeit informiert wurde, ruft dieser in einem dritten Schritt die Daten bei der zuständigen Krankenkasse ab. Diese hält folgende Informationen für ihn bereit:
Name des/der Beschäftigten,
Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
Für den Abruf der Daten benötigen Arbeitgeber oder deren Steuerberater ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe (z.B. sv.net: https://www.itsg.de/produkte/sv-net/) oder ein systemuntersuchtes Zeiterfassungssystem. Die Daten werden dann über den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt.
Wir sind auch weiterhin in engem Austausch mit dem Handelsverband Deutschland e.V.(HDE) zu diesem Thema und werden diese Informationsseite und entsprechende Handlungsempfehlungen fortlaufend für Sie aktualisieren.