Das „9-Euro-Ticket“ und mögliche Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung

Das „9-Euro-Ticket“ ist eine Initiative der Bundesregierung.

Im Rahmen des Energie-Entlastungspaketes wurde vereinbart, dass Nutzer:innen des öffentlichen Personennahverkehrs in Deutschland in den Monaten Juni, Juli und August 2022 für neun Euro pro Monat deutschlandweit im Nahverkehr fahren dürfen.

Die Grundlage für eine Umsetzung und die nachfolgenden Regelungen bildet ein entsprechender Beschluss des Bundesrats am 20. Mai 2022.

Insbesondere Arbeitnehmende, die für ihren Arbeitsweg Bus und Bahn nutzen, können profitieren. Was Sie als Händler:in wissen müssen, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer:innen mit einem Jobticket unterstützen:

Sie kaufen Ihren Mitarbeiter:innen selbst ein monatliches Ticket für den ÖPNV
Da Sie als Arbeitgeber:in, Ihre Mitarbeitenden bei ihrem Weg zur Arbeit finanziell unterstützen möchten, kaufen Sie ihnen monatlich ein Jobticket. Das Jobticket ist unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei. Hierfür gilt, dass Arbeitgeber:innen das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren müssen. In diesem Fall ist das Jobticket ein Sachbezug, der entsprechend aufzuzeichnen ist.
Im Zeitraum von Juni bis August 2022 kosten Tickets für den Personennahverkehr im Rahmen des „9-Euro-Tickets“ nur neun Euro. Dieser Betrag ist somit in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. War das Ticket bislang steuer- und beitragsfrei, bleibt dies auch so.

Sie erstatten Ihren Mitarbeitenden monatlich einen Zuschuss zum Jobticket
Kaufen Ihre Mitarbeiter:innen ihr ÖPNV-Ticket jeden Monat selbst, können Sie als Arbeitgeber:in ihnen dieses ganz oder teilweise steuer- und beitragsfrei erstatten. Für den Zeitraum von Juni bis August 2022 haben Arbeitnehmende nur Aufwendungen in Höhe von neun Euro für das Ticket im ÖPNV. Dies gilt auch bei Abos.
Ihren Mitarbeitenden können Sie somit für diese Monate nur einen Beitrag bis zu neun Euro steuer- und beitragsfrei erstatten.

Zuschüsse, die Sie als Arbeitgeber:in Ihren Mitarbeiter:innen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung gem. § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich hierzu in Bezug auf das 9-Euro-Ticket in einem Schreiben vom 30. Mai 2022 wie folgt positioniert:

Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.