Novelle Verpackungsgesetz
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über wichtige Punkte für den Handel, die sich aus der Novelle des Verpackungsgesetzes (Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen) ergeben. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassung nur eine Übersicht und ggf. nicht vollständig ist:
1. Registrierungspflicht für Serviceverpackungen (§ 7 Absatz 2 Satz 3).
Ab dem 01.07.2022 müssen sich auch Letztvertreiber von bereits vorlizensierten Serviceverpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren. Es wird bis dahin die Möglichkeit bestehen, dass der Händler beim Registrierungsprozess bei der Zentralen Stelle einen „Haken“ setzen kann, dass er nur vorlizensierte Verpackungen in Verkehr bringt. Es müssen für die bereits vorlizensierten Serviceverpackungen keine Gebühren bezahlt werden, sondern lediglich registriert werden. Diese Pflicht wird insbesondere kleinere (Online-)Händler treffen. Alle anderen Händler müssen sich bereits heute registrieren und ihre Verpackungen lizensieren.
Die Registrierungspflicht für Serviceverpackungen gilt ab dem 01.07.2022, damit sie zeitgleich mit den Registrierungsvorgaben nach § 9 Absatz 2 Satz 2 VerpackG in Kraft tritt. Im Internet stehen teilweise anderslautende Informationen (Registrierungspflicht ab 3.7.2021, dies ist nicht korrekt).
2. Prüfpflicht für Online-Marktplätze (§ 7 Absatz 7 Satz 2)
Ab dem 01.07.2022 wird eine Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister eingeführt. Diese müssen in Zukunft überprüfen, ob bei Ihnen angebotene systembeteiligungspflichtige Verpackungen auch wirklich (vom Verkäufer) an einem System beteiligt worden sind.
Die Ausgestaltung dieser Pflicht ist noch offen. Die Zentrale Stelle will Gespräche mit großen elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleisterns suchen, um die Erfüllung dieser Pflicht zu garantieren. Es soll eine Schnittstelle bei der Zentralen Stelle eingerichtet werden.
3. Informationspflichten für bestimmte Verpackungen (§ 15 Absatz 1):
Ab dem 03.07.2021 wird eine neue Informationspflicht für Verpackungen nach § 15 eingeführt. Auch Mehrwegverpackungen fallen nun unter § 15.
Letztvertreiber z.B. von Transportverpackungen müssen die „Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.“
Verpackungen nach § 15 fallen zum überwiegenden Teil im gewerblichen Bereich an. In besonderen Fällen kann es aber auch Verpackungen betreffen, die vom Händler an den Endverbraucher befördert werden (Beispiel: Ein Händler von Grills, der die Grills zum Transport an den Endverbraucher mit Folie einwickelt und auf einer Palette zum Endverbraucher transportiert. Folie und Palette wären in diesem Fall Transportverpackungen, über deren Rücknahme der Händler informieren müsste).
Das BMU hat offen gelassen, wie die Informationspflicht erfüllt werden kann, dies sei letztlich eine Frage des Vollzugs. Es kann in bestimmten Fällen ausreichen, wenn diese Information in den AGBs aufgenommen wird und/oder auf der Webseite des betroffenen Händlers eine Informationsbox eingefügt wird.
4. Einführung eines verpflichtenden Mindestrezyklatanteils (§ 30a)
Ab dem 01.01.2025 müssen die PET-Flaschen von Herstellern mindestens 25 Prozent Rezyklatanteil aufweisen. Ab dem 01.01.2030 müssen sämtliche Einwegkunststoffflaschen mindestens 30 Prozent Rezyklatanteil aufweisen.
Nicht jede Flasche muss den entsprechenden Rezyklatanteil aufweisen. Der Rezyklatanteil kann auch im Durchschnitt der in Verkehr gebrachten Flaschen des jeweiligen Herstellers erfüllt werden.
5. Ausweitung der Pfandpflicht (§ 31 Absatz 4 Nummer 7 + § 38 Absatz 7)
Ab dem 01.01.2022 wird die Pfandpflicht auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen ausgeweitet auf weitere Inhalte, z.B. Frucht- und Gemüsesäfte sowie Nektare ohne Kohlensäure. Auch Dosen mit Milch- und Milchmischgetränken als Inhalt werden dann pfandpflichtig.
In § 38 Absatz 7 wird festgelegt, dass neu in die Pfandpflicht kommende Verpackungen, die vor dem 01.01.2022 in Verkehr gebracht wurden, noch bis zum 01.07.2022 auch ohne Pfand abverkauft werden dürfen.
Bereits ab sofort können die neu pfandpflichtigen Getränkeverpackungen freiwillig bei der DPG in die Pfandpflicht aufgenommen werden. Jedoch muss beachtet werden, dass im Falle der freiwilligen Eingliederung in das Pfandsystem vor dem 01.01.2022 auch weiterhin bis zum 01.01.2022 die Systembeteiligungspflicht für die entsprechenden Verpackungen besteht. Nach Rücksprache mit dem BMU gibt es keine Möglichkeit diese Problematik aufzulösen.
Milch- und Milchmischgetränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen werden ab 01.01.2024 in die Pfandpflicht aufgenommen.
Einwegglasflaschen mit Aufklebern aus Kunststoff fallen nicht unter die Pfandpflicht.
6. Angebot von Mehrwegalternativen (§ 33 Absatz 1)
Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einwegkunststoffgetränkebechern, die beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, müssen ab 01.01.2023 die entsprechenden Waren jeweils auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Die MW-Verpackungen dürfen nicht zu einem höheren Preis angeboten werden als die EW-Verpackungen.
Über das Angebot von MW-Verpackungen muss in der Verkaufsstelle informiert werden (§ 33 Absatz 2).
Für Letztvertreiber mit unter 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und nicht mehr als 5 Beschäftigten gibt es Ausnahmen. In diesem Fall darf auch in vom Kunden bereitgestellte MW-Verpackungen abgefüllt werden (§ 34).
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