Information zur Eintragung von Frischfleischtheken in die Handwerksrolle
Liebe Mitgliedsunternehmen,
in den vergangenen Monaten haben wir uns intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob Lebensmittelmärkte mit Frischfleischtheken zur Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet sind. Wir wissen, dass eine solche Eintragung für die betroffenen Unternehmen zusätzlichen bürokratischen und organisatorischen Aufwand bedeutet und teilweise auch Fragen hinsichtlich der Qualifikation des Personals und der handwerklichen Betriebsleitung aufwirft.
Deshalb haben wir uns von Beginn an dafür eingesetzt, die von den Handwerkskammern geforderte Eintragungspflicht abzuwehren. Gemeinsam mit betroffenen Unternehmen haben wir gegenüber den Handwerkskammern in Hessen die entsprechenden rechtlichen Argumente vorgetragen und die Eintragungspflicht in Frage gestellt. Darüber hinaus haben wir ein umfangreiches Rechtsgutachten erstellen lassen und dieses auch der Handwerkskammer Wiesbaden im persönlichen Gespräch vorgelegt. Ergänzend haben wir die aktuelle Situation nochmals mit einer auf das Lebensmittelrecht spezialisierten Expertin bewertet.
Leider müssen wir Ihnen nach dieser erneuten und umfassenden Prüfung mitteilen, dass wir unsere bisherige Position nicht weiter aufrechterhalten können.
In einem offenen und konstruktiven Gespräch hat die Geschäftsführung der Handwerkskammer Wiesbaden nochmals deutlich gemacht, dass sie an ihrer Auffassung festhält, wonach reguläre Frischfleischtheken in Lebensmittelmärkten in die Handwerksrolle einzutragen sind. Auch das von uns vorgelegte Rechtsgutachten hat daran nichts geändert. Die Handwerkskammer sieht sich aufgrund der bestehenden Rechtsprechung und der Vorgaben des Handwerksrechts nicht in der Lage, von dieser Position abzurücken.
Gleichzeitig hat die Handwerkskammer deutlich gemacht, dass sie die Belastungen für die Lebensmittelmärkte sieht und die notwendigen Verfahren möglichst unbürokratisch und großzügig gestalten möchte. So sollen unter anderem vorausgefüllte Antragsformulare zur Verfügung gestellt werden. Bei mehreren räumlich nahe gelegenen Filialen soll es in geeigneten Fällen möglich sein, eine Person mit der handwerklichen Betriebsleitung für mehrere Standorte zu betrauen. Ist im Unternehmen kein Fleischermeister bzw. keine Fleischermeisterin vorhanden, kann grundsätzlich eine Ausnahmebewilligung beantragt werden. Bei den hierfür erforderlichen Qualifikations- und Schulungsnachweisen will die Handwerkskammer nach eigener Aussage möglichst großzügig verfahren. Auch einschlägige Ausbildungen mit Zusatzqualifikationen, langjährige praktische Erfahrungen oder qualifizierte Schulungen können berücksichtigt werden.
Die Handwerkskammer hat uns zudem zugesagt, bei der Eintragung künftig verstärkt darauf zu achten, ob die Frischfleischtheke als handwerklicher Nebenbetrieb einzuordnen ist. Dies ist insbesondere mit Blick auf mögliche rentenversicherungsrechtliche Folgen der Eintragung von Bedeutung.
Wir haben uns die Entscheidung, unsere bisherige Rechtsauffassung aufzugeben, nicht leicht gemacht. Unser Ziel war und ist es, die Interessen unserer Mitgliedsunternehmen zu vertreten und unnötige Bürokratie zu verhindern. Nach der erneuten rechtlichen Bewertung müssen wir jedoch auch die Risiken berücksichtigen, die mit einer weiteren Verweigerung der Eintragung verbunden sein können.
Sollte die zuständige Handwerkskammer von einer bestehenden Eintragungspflicht ausgehen und ein Unternehmen dennoch nicht eingetragen sein, können unter anderem Ordnungswidrigkeitenverfahren und erhebliche Geldbußen drohen. Je nach Einzelfall kommen darüber hinaus weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen bis hin zu einer Untersagung der Tätigkeit in Betracht.
Ein gerichtliches Verfahren wäre zwar grundsätzlich denkbar. Nach unserer heutigen Einschätzung wäre es jedoch nicht verantwortbar, den Mitgliedsunternehmen ein solches Vorgehen zu empfehlen. Das Risiko, dass ein weiteres Verfahren die bestehende Rechtsprechung bestätigt und damit die Position der Handwerkskammern zusätzlich stärkt, ist aus unserer Sicht zu groß.
Wir bedauern daher ausdrücklich, dass wir unseren Mitgliedern nach der bisherigen Auseinandersetzung nunmehr eine andere Empfehlung geben müssen. Wir haben versucht, die Eintragungspflicht abzuwehren und hierfür auch erhebliche rechtliche Anstrengungen unternommen. Nachdem die Handwerkskammern an ihrer Position festhalten und die rechtlichen Risiken einer weiteren Verweigerung nicht mehr vertretbar erscheinen, können wir unseren Mitgliedern jedoch nicht guten Gewissens weiterhin empfehlen, die Eintragung nicht vorzunehmen.
Wir empfehlen den betroffenen Mitgliedsunternehmen deshalb, nun Kontakt mit der Handwerkskammer Wiesbaden aufzunehmen und die Eintragung der jeweiligen Frischfleischtheke abzustimmen.
Dabei sollte im Einzelfall geprüft werden, welche Person die handwerkliche Betriebsleitung übernehmen kann, ob vorhandene Qualifikationen und Berufserfahrungen ausreichen und ob gegebenenfalls eine Ausnahmebewilligung in Betracht kommt. Gerade bei mehreren Filialen bestehen nach den Aussagen der Handwerkskammer Möglichkeiten, den organisatorischen Aufwand zu begrenzen.
Die Handwerkskammer Wiesbaden hat uns zugesagt, die Verfahren möglichst pragmatisch und unbürokratisch zu begleiten.
Auch wenn wir unsere bisherige Rechtsauffassung nunmehr aufgeben müssen, werden wir die weitere Entwicklung aufmerksam begleiten und uns weiterhin dafür einsetzen, dass die Belastungen für die Lebensmittelmärkte so gering wie möglich bleiben. Sollten sich neue rechtliche oder politische Möglichkeiten ergeben, werden wir diese selbstverständlich prüfen und aufgreifen.
Uns ist bewusst, dass diese Entwicklung für viele Unternehmen enttäuschend ist. Gerade deshalb war es uns wichtig, Sie offen über die Hintergründe unserer Entscheidung zu informieren. Wir hoffen zugleich, dass die von der Handwerkskammer zugesagten Erleichterungen dazu beitragen, die nun erforderlichen Verfahren möglichst einfach und praktikabel zu gestalten.
Für Rückfragen und bei Problemen im Zusammenhang mit der Eintragung stehen wir Ihnen selbstverständlich weiterhin zur Verfügung.
Ansprechperson im Verband: Nils Julian Gerber, gerber@hvhessen.de