Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Die Klägerin kündigte im Februar 2019 ihr Arbeitsverhältnis und legte der Arbeitgeberin eine auf den gleichen Tag datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die beklagte Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung.
Das BAG gab der beklagten Arbeitgeberin Recht. Die Klägerin habe die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese sei das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert könne der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes erfolgen.
Das Zusammenfallen zwischen der Kündigung und der genau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.
Im konkreten Fall ist die Klägerin ihrer daraus folgenden Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sodann nicht hinreichend konkret nachgekommen und hat das Verfahren somit verloren.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 –
Quelle: PM des BAG