Sozialdatengeheimnis
Beschäftigte, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit Daten verarbeiten, müssen auf das sog. Datengeheimnis verpflichtet werden. Diese Verpflichtung muss neben der Beachtung von Geschäfts- und Unternehmensgeheimnissen befolgt werden. Werden im Rahmen der Tätigkeit auch Sozialdaten von Personen verarbeitet, empfehlen wir, Ihre Mitarbeiter auch auf das Sozialdatengeheimnis zu verpflichten. Ein entsprechendes Muster stellt unser Partner GfP ihren Kunden zur Verfügung (hier als GfP-Kunde anfordern) . Dieses können Sie entweder separat mit den Mitarbeitern, die Sozialdaten verarbeiten, abschließen oder Sie können diesen Punkt in Ihre allgemeine Verpflichtungserklärung integrieren.