Einmalige Energiepreispauschale für Arbeitnehmende: Was Händlerinnen und Händler wissen müssen
Mit der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise geboten werden. Beschäftigte sollen diese im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen.
Die Energiepreispauschale soll an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 01.09.2022:
in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.
Zu den Begünstigten gehören ebenfalls:
Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).
Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022
Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen. Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.
Diese Ausnahmen gelten für Arbeitgeber
Für kleine Arbeitgeber soll es die Möglichkeit geben, mit der Auszahlung bis in den Oktober 2022 zu gehen. Möglich soll dies für Arbeitgeber sein, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.
Energiepauschale auch für Minijobber
Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijobber) sollen die Energiepreispauschale erhalten. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn betreffende Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt haben, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung ist auch dem Lohnkonto beizufügen.