FAQ: Ferienarbeit im Handel
(Stand Juli 2024)
Für die Einstellung von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden als Aushilfskräfte in der Ferienzeit ist folgendes zu beachten:
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Besonders wichtig ist eine schriftliche Vereinbarung über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, über die Art der Tätigkeit und über den Lohn sowie die Erklärung des Arbeitnehmers über weitere (Vor-)Beschäftigungen.
Ebenfalls schriftlich müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 2 Nachweisgesetz festgehalten werden. § 2 1 NachwG enthält eine Auflistung der aufzunehmenden Punkte. Der Nachweis erfolgt durch Aufnahme der wesentlichen Vertragsbedingungen in den Arbeitsvertrag oder eine gesonderte Auflistung, die unterzeichnet und der Aushilfskraft ausgehändigt werden muss.
Das Arbeitsverhältnis sollte befristet abgeschlossen werden. Eine Befristung muss zu ihrer Wirksamkeit vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich vereinbart werden.
Die erleichterte Befristungsmöglichkeit ohne Sachgrund ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Rechtsprechung hat den Begriff „zuvor" hinreichend konkretisiert. Danach darf nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu keiner Zeit eine Vorbeschäftigung stattgefunden haben.
Immer möglich ist eine Befristung mit Sachgrund, wobei sich bei einem Studierenden der Befristungsgrund der Vertretung oder der des Wunsches des Studierenden selbst anbietet. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass in dem schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag der Befristungsgrund nicht angegeben sein muss (kein Zitiergebot!). Gleichwohl sollte eine Dokumentation des konkreten Befristungsgrundes (Vertretungsfall "wer für wen") zur Vermeidung denkbarer Rechtsnachteile in einem Arbeitsgerichtsverfahren vorgenommen werden.
Ist das Arbeitsverhältnis nicht von vornherein befristet, kann es nur einvernehmlich oder durch Kündigung beendet werden. Befristete Verträge sind ohne weitere Regelung nur außerordentlich kündbar. Daher sollte bei befristeten Verträgen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung in den Vertrag aufgenommen werden. Für die Kündigung kann - und sollte - eine kürzere als die normale Frist vereinbart werden, z. B. drei Tage zum Wochenschluss (zulässig für Aushilfsarbeitsverhältnisse von bis zu drei Monaten nach§ 622 Abs. 5 BGB).
Bei befristeten Verträgen sollte daher folgender Passus aufgenommen werden:
„Das Arbeitsverhältnis ist auch vor Ablauf der vereinbarten Befristung mit einer Frist von ... (z. B.: drei Tagen zum Wochenschluss) ordentlich kündbar."
Arbeitsverträge mit unter 18-jährigen sind nur mit Einwilligung oder allgemeiner Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter (also beider Eltern) wirksam. Die Arbeitsverträge sollten entweder von den Eltern mitunterzeichnet werden oder der Minderjährige sollte eine Erklärung der Eltern überreichen, dass er von ihnen zur Eingehung eines Ferienarbeitsverhältnisses ermächtigt ist.
Beachten Sie bitte die Beschäftigungsverbote für Schüler:
SCHÜLER unter 14 Jahren
mit Vollzeitschulpflicht: Verbot der Beschäftigung
keine Vollzeitschulpflicht* mehr: Verbot der Beschäftigung
SCHÜLER 14 Jahre
mit Vollzeitschulpflicht: Verbot der Beschäftigung
keine Vollzeitschulpflicht* mehr: 7 Std. täglich, 35 Std./Woche, max. 5 Tage/Woche
SCHÜLER ab 15 Jahre
mit Vollzeitschulpflicht: 4 Wochen im Jahr während der Schulferien, max. 5 Tage/Woche
keine Vollzeitschulpflicht* mehr: 8 Std. täglich, 40 Std./Woche, max. 5 Tage/Woche
* Die Vollzeitschulpflicht dauert ab Schuleintritt neun Jahre; bei Nichterreichen des Hauptschulabschlusses verlängert sie sich in der Regel um ein Jahr.
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Die Entlohnung von Aushilfskräften kann in angemessenem Rahmen frei vereinbart werden. Die Höhe des Entgelts richtet sich dann nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Da Ferienarbeit regelmäßig kein Praktikum darstellt, ist die Arbeit mindestens mit dem derzeit geltenden Mindestlohn von 12,41 € zu vergüten.
Der Mindestlohn gilt nicht für Schüler unter 18 Jahren, § 22 Abs. 2 Mindestlohngesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz.
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Auch Aushilfskräfte haben Anspruch auf Urlaub. Der Urlaub richtet sich bei Tarifgeltung nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen.
Wenn der Tarifvertrag nicht gilt, richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bzw. nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht.
Nach dem BUrlG hat die Aushilfskraft bei einer Sechs-Tage-Woche für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat einen Urlaubsanspruch in Höhe von
1/12 von 24 Werktagen (Fünf-Tage-Woche 1/12 von 20 Werktagen).
Für Beschäftigte unter 18 Jahren beträgt der gesetzliche Urlaub für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat nach § 19 JArbSchG:
1/12 von 30 Werktagen (Fünf-Tage-Woche 1/12 von 25 Werktagen), wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre,
1/12 von 27 Werktagen (Fünf-Tage-Woche 1/12 von 22,5 Werktagen), wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre und
1/12 von 25 Werktagen (Fünf-Tage-Woche 1/12 von 20,8 Werktagen), wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Da Ferienarbeiter die sechsmonatige Wartezeit für die Inanspruchnahme des vollen Urlaubsanspruchs nicht erfüllen und Teilurlaub regelmäßig aufgrund der nur kurzen Vertragslaufzeit nicht genommen wird, können die Ferienarbeiter die Abgeltung am Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen.
Wichtig: Die Urlaubsabgeltung kann nicht im pauschalen Stunden- oder Monatslohn enthalten sein. Wird Urlaubsabgeltung vereinbart, so muss diese am Ende des Arbeitsverhältnisses als solche gesondert ausgewiesen und abgerechnet werden. Diese zusätzlichen Kosten sollten bereits bei der Festlegung des Stunden- oder Monatslohns berücksichtigt werden. Gilt ein Tarifvertrag, ist ggf. auch das dort geregelte Urlaubsgeld anteilig zu zahlen.
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Bei der Beschäftigung von Jugendlichen sind folgende Ruhepausen zu gewähren (§ 11 JArbSchG):
bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden: mindestens 30 Minuten
bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: mindestens 60 Minuten
Es darf keine Betätigung länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepausen angeordnet werden.
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden: Frühestens eine Stunde nach Beginn, spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Zwischen Beendigung und Beginn der täglichen Arbeitszeit müssen mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Freizeit liegen.
Für volljährige Schüler und Studierende gilt das Arbeitszeitgesetz (§§ 4 und 5 ArbZG).
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Fällt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen aus (Werktag), so gilt der Anspruch auf Feiertagslohnfortzahlung auch für Schüler und Studierende unabhängig von der Dauer und dem Umfang ihrer Beschäftigung(§ 2 Abs. 1 EFZG).
Wird ein Jugendlicher an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, beschäftigt, ist er an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen (§ 18 Abs. 3 JArbSchG).
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Für Aushilfskräftegilt die gesetzliche Grundregelung des § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, nach dem ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht.
Bei Geltung eines Tarifvertrages können abweichende Regelungen bestehen, die beispielsweise einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom ersten Krankheitstag an vorsehen.
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Das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 23) verbietet für Arbeitnehmer unter 18 Jahren Akkordarbeit und sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.
Die Arbeit von Jugendlichen darf nicht unter die Aufzählung der verbotenen gefährlichen und schweren Arbeiten i. S. d. § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz fallen. So sind das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeiten bei außergewöhnlichen Hitze- oder Kälteeinflüssen, bei starker Nässe oder Staub sowie der Umgang mit schädlichen Stoffen, Chemikalien etc. für Jugendliche untersagt.
Jugendliche sind ferner vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Eine Unterweisung hat auch vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das erforderliche Verhalten zu erfolgen.
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Ferienarbeiter sind wie jeder Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig.
Der Arbeitgeber ruft die Lohnsteuermerkmale bei der Finanzverwaltung elektronisch ab. Ferienarbeiter können auch ohne individuellen Lohnsteuerabzug mit Pauschalierung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags beschäftigt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerpauschalierung vorliegen. Der individuelle Lohnsteuerabzug ist für Schüler und Studierende meist günstiger als eine Pauschalierung, da die einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag vom Finanzamt wieder erstattet wird, wenn der Grundfreibetrag nicht überschritten wird (bei Lohnsteuerklasse I im Jahr 2024: 11.604 €).
Für ausländische Studierende bzw. Studierende ausländischer Hochschulen bestehen ggf. Sonderregelungen.
Muster eines Studierendenarbeitsvertrages auf Basis eines Minijobs können bei Bedarf bei uns angefordert werden, ebenso wie eine Checkliste.
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a) Grundsätzliches
Wie bei anderen Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber auch bei Schüler- und Studierendenbeschäftigung beurteilen, in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen fällig
werden und diese an die Einzugsstelle zahlen. Für eine korrekte Beurteilung sollte sich der Arbeitgeber den Status als Schüler/Studierender sowie Dauer und Umfang vorangegangener Beschäftigungen bestätigen lassen.
Der Arbeitgeber hat an die Einzugsstelle (Krankenkasse) bzw. im Falle der geringfügigen Beschäftigung an die Minijobzentrale Meldungen über die Beschäftigungsaufnahme und -beendigung, Entgelte und Beiträge zu erstatten. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ist ausnahmslos die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung (Knappschaft-Bahn-See) zuständig (www.minijobzentrale.de).
Sofern keine geringfügige Beschäftigung vorliegt, sind Meldungen und Beiträge an die Krankenkasse zu richten, bei der die Krankenversicherung (ggf. Familienversicherung) besteht. Falls keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, ist die letzte Krankenkasse zuständig, bei der ein Versicherungsverhältnis bestanden hat, ansonsten ist die Kasse frei wählbar.
Auch für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer sind Meldungen zur Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung zu erstatten.
In folgenden Branchen ist darüber hinaus bei Beschäftigungsaufnahme eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung abzugeben: Baugewerbe, Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schausteilergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe und Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung über die Führung von Entgeltunterlagen gelten uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Studierende und Schüler anzumelden und damit stets versichert.Unfallversicherung zu erstatten. Die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung über die Führung von Entgeltunterlagen gelten uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Studierende sowie Schülerinnen und Schüler anzumelden und damit stets versichert.
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Kurzfristige Beschäftigungen
Eine geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 538 Euro im Monat übersteigt. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Abitur und Studium, Ferienbeschäftigung) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen.
Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze (Monate oder Arbeitstage) in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht mehr. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24.11.2020 (Az. B 12 KR 34/19 R) entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind. Daher sind die Voraussetzungen der Kurzfristigkeit bei einer im Voraus befristeten und an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübten Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn diese im laufe des Kalenderjahres zwar auf mehr als drei Monate im Voraus nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird. Bei der Prüfung, ob die jeweilige Zeitgrenze überschritten wird, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind.
Für kurzfristig Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber im Jahr 2024 0,06 % Insolvenzgeldumlage. Sofern der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, fallen zusätzlich 1, 1 % für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall an. Die Umlage von 1, 1 % für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entfällt, wenn die Beschäftigung auf nicht länger als vier Wochen angelegt ist. Die Umlage für Aufwendungen bei Mutterschaft beträgt - unabhängig von der Mitarbeiteranzahl - 0,24%.
Seit dem Jahr 2022 müssen Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten in der Meldung zur Sozialversicherung Angaben zum Krankenversicherungsschutz des Minijobbers machen. Arbeitgeber müssen einen Nachweis über den entsprechenden Krankenversicherungsschutz zu den Entgeltunterlagen nehmen. Als Nachweis gilt eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens des Arbeitnehmers. Auch eine Kopie der Versicherungskarte des Minijobbers ist zulässig.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Sozialversicherungsfrei sind auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen, wenn das monatliche Bruttoentgelt regelmäßig 538 Euro nicht übersteigt und der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich die Rentenversicherungsfreiheit beantragt hat.
Überschreitet das Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus.
Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 6.456 Euro in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt.
Ein darüber hinaus gehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.076 Euro) führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträumen) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag
des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Monate, in denen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vorhersehbar überschritten wird (z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit), sind hierbei unberücksichtigt zu lassen. Im Ergebnis darf der Jahresverdienst daher ausnahmsweise auch mehr als 6.456 Euro betragen, bei einem zweimaligen unvorhersehbaren Überschreiten somit maximal 7.532 Euro(= 14 x 538 Euro).
Übersteigt das Arbeitsentgelt jedoch regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 Euro monatlich, so besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung; mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Neben einer Hauptbeschäftigung kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ohne Zusammenrechnung ausgeübt werden. Eine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung findet also erst bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen statt (§ 8 Abs. 2 SGB IV).
Bei geringfügig entlohnten rentenversicherungsfreien Beschäftigungen sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung ( 13 % ) - nur wenn in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert - zur Rentenversicherung ( 15 % ) sowie eine Pauschsteuer in Höhe von 2 %, sofern kein individueller Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, zu zahlen. Weiterhin zahlt der Arbeitgeber die Umlagen zur Insolvenzgeldversicherung (2024:
0,06 %), zu Aufwendungen bei Mutterschaft (0,24 %) und - bei Beschäftigung von nicht mehr als 30 Arbeitnehmern - die Umlage für Aufwendungen bei Krankheit in Höhe von 1, 1 %. Alle Zahlungen gehen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See). Die Pauschalbeträge - mit Ausnahme des Pauschsteuersatzes - dürfen nicht vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten werden.
Der Arbeitgeber hat Folgendes zu den Lohnunterlagen zu nehmen: Eine Erklärung des kurzfristig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen im Kalenderjahr bzw. eine Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen. Weiterhin in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind. Ggf. die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten auf Rentenversicherungsfreiheit.
Nur bei kurzfristig Beschäftigten: Nachweis über Krankenversicherungsschutz (s.o.).
Einzelheiten zu Fragen der geringfügigen Beschäftigungen enthalten die „Geringfügigkeits Richtlinien" (www.minijobzentrale.de > Service > Geringfügigkeits-Richtlinien).
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Schüler einer allgemeinbildenden Schule, die während der Schulausbildung eine Beschäftigung aufnehmen, sind beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 SGB 111). Dies gilt nicht für Schüler, die z. B. eine Abendschule besuchen. Der Arbeitgeber sollte sich eine Schulbesuchsbescheinigung vorlegen lassen und zu den Lohnunterlagen nehmen.
Im Übrigen (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung) besteht nur dann Sozialversicherungsfreiheit, wenn eine geringfügig entlohnte oder eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Besondere Minijob-Regelungen für Schüler gibt es nicht. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 538 Euro im Monat übersteigt. Hier gibt es bei Schulentlassenen einen wesentlichen Unterschied:
Schulentlassene, die bis zur Aufnahme einer betrieblichen Berufsbildung oder eines dualen Studiengangs eine Beschäftigung ausüben, gelten ausnahmslos als berufsmäßig beschäftigt. Das gleiche gilt zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes. Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit kommt deshalb nicht in Betracht.
Schulentlassene, die bis zum Beginn des Studiums oder der Fachschulausbildung eine Beschäftigung ausüben, gelten grundsätzlich nicht als berufsmäßig beschäftigt.
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Studierende an Universitäten und Fachhochschulen - soweit diese nicht schon wegen geringfügiger Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleiben - unterliegen unter nachfolgenden Voraussetzungen nur der Rentenversicherungspflicht und sind in der Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (sog. Werkstudierendenprivileg). Umfasst sind Studierende mit einer Studienzeit bis zu 25 Fachsemestern. Der Arbeitgeber sollte sich eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen lassen und zu den Lohnunterlagen nehmen.
Das Studium im Sinne der Anwendung des Werkstudierendenprivilegs endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Bei Unterbrechungen beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium ist nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden auszugehen, auch wenn diese Unterbrechung nur von kurzer Dauer ist.
Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Üben Studierende neben dem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend für das Studium aufgewendet werden. Davon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit einer Beschäftigung grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hier ohne Belang. Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der wöchentlichen
Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, daher Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt auch für eine Beschäftigung, die grundsätzlich an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgedehnt und nach dem Ende der Semesterferien wieder auf eine Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zurückgeführt wird.
In Einzelfällen kann auch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden während des Semesters Versicherungsfreiheit bestehen, wenn trotz der Überschreitung der 20-Stunden-Grenze das Studium im Vordergrund steht, also die Arbeitskraft und Arbeitszeit überwiegend in Anspruch nimmt. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudierendenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist jedoch nicht
mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist.
Übt der Studierende im Lauf des Jahres eine oder mehrere befristete Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden pro Woche aus, gilt zusätzlich eine 26-Wochen-Grenze: Wenn der Studierende im laufe eines Jahres (Zeitjahr, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist, gehört er vom Erscheinungsbild zu den Arbeitnehmern und es tritt Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Angerechnet werden alle Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, unabhängig davon, ob die Arbeit während der Vorlesungszeit oder in den Semesterferien erbracht wurde. Für die zu beurteilende Beschäftigung besteht bei Überschreiten der 26-Wochen-Grenze von Anfang an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
Rentenversicherung
Studierende, die eine Beschäftigung aufnehmen, die weder geringfügig entlohnt noch kurzfristig ist, unterliegen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Versicherungsfreiheit empfehlen wir, sich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen.
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Ob und inwieweit Drittstaatsangehörige einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel:
Es besteht die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt wurde, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. Der Aufenthaltstitel wird also in diesem Fall zum Zweck der Ausübung dieser Beschäftigung erteilt und eine weitere Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich.
Für ausländische Studierenden, die an deutschen Hochschulen immatrikuliert sind, gilt, dass deren Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums (§ 16b AufenthG) auch zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, die insgesamt 140 Tage oder 280 halbe Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten darf sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
Dabei ist bei einer Beschäftigung von nicht mehr als vier Stunden täglich von einem halben Tag auszugehen. Bei mehr als vier Stunden täglich ist jeweils ein ganzer Arbeitstag verbraucht. Die Überwachung der Einhaltung der 140 Tage-/280 Halbe-Tage-Frist obliegt sowohl dem Studierenden selbst als auch dem jeweiligen Arbeitgeber. Bei der Neueinstellung eines Studierenden hat der Arbeitgeber sich von diesem bestätigen zu lassen, wie viele von den 140 Tagen bzw. 280 halben Tagen bereits verbraucht sind. Wer mehr als 140 Tage oder 280 halbe Tage arbeiten möchte, muss eine Arbeitserlaubnis einholen.
Auch Ukrainer, die einen Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz haben, können als Drittstaatsangehörige beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass in der Fiktionsbescheinigung bzw. dem Aufenthaltstitel der Zusatz „Erwerbstätigkeit erlaubt" eingetragen ist. Dies wird regelmäßig der Fall sein, da die Ausländerbehörden in dieser Frage keinen Ermessensspielraum haben (vgl. Erlass des Bundesministerium des Innern und für Heimat v. 14.03.2022).
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Arbeitnehmer der „alten" EU-Länder und der „neuen" EU-Länder Malta, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien, Rumänien und Kroatien können ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten.