Bundeskabinett billigt Energieeinspar-Verordnungen

(Stand 30.09.2022)

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 24.08.2022, zwei Verordnungen über Maßnahmen zum Energiesparen beschlossen. Eine der beiden Verordnungen beinhaltet kurzfristige Maßnahmen (EnSikuMaV) und ist am 1. September 2022 in Kraft getreten. Die andere Verordnung ist auf mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) ausgerichtet und soll ab dem 1. Oktober 2022 in Kraft treten.

Am 28.09.2022 hat das Bundeskabinett noch einmal Anpassungen bei den kurzfristigen Maßnahmen vorgenommen. Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet insbesondere die darin vorgesehenen Regeln zur Absenkung der Mindestraumtemperaturen an Arbeitsplätzen positiv. Der Handelsverband Hessen trägt die Einschätzungen des HDE mit und hat stark zur Bewertung beigetragen.

Der Einzelhandel leistet in diesen schwierigen Zeiten seinen Beitrag und spart schon heute bewusst und effektiv Energie ein. Die Branche unterstützt daher die in der Verordnung über kurzfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgesehene Temperaturabsenkung, etwa für Bürotätigkeiten in Innenräumen auf 19°C. Das Ziel muss sein, weitere Energiesparpotenziale optimal auszuschöpfen, ohne dabei aber die Gesundheit oder die Leistung der Beschäftigten zu beeinflussen. Vor diesem Hintergrund könnte unter Umständen sogar eine etwas weitere Absenkung der Mindestraumtemperaturen für Arbeitsplätze durch den Gesetzgeber sinnvoll sein. Jedes Grad weniger spart beim Heizen sechs Prozent an Energie ein.

Die Verordnung sieht darüber hinaus vor, dass Ladentüren künftig nicht mehr dauerhaft geöffnet bleiben dürfen. Diese Maßnahme wird schon heute häufig in der Praxis umgesetzt. Auch die Beleuchtung in den Schaufenstern wird bereits heute von vielen Händlerinnen und Händlern als energiesparende Maßnahme reduziert. Dass die neue Verordnung eine Abschaltung beleuchteter oder leuchtender Werbeanlagen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr vorsieht, trägt der Handel als Bemühung zur Energieeinsparung mit. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Handelsunternehmen durch ihre Beleuchtung in den Städten nachts vielerorts für ein besseres Sicherheitsgefühl sorgen. An dieser Stelle darf das Energiesparen nicht auf Kosten der Sicherheit gehen.

Worum geht es? Auszug aus der Verordnung

Für den Einzelhandel besonders relevant sind die Paragraphen 10, 11 und 12 (Ladentüren, Beleuchtung, Temperaturen). Für die Innenstädte ist insbesondere die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 1 S. 2 relevant. Die finalen Versionen der Verordnungen haben wir unten für Sie verlinkt.


Plakate

Aufgrund der aktuellen Energiekrise haben wir im Rahmen unserer Klimaschutzoffensive Plakate für Sie bereitgestellt, mit der Sie auf Energiesparmaßnahmen im Einzelhandel aufmerksam machen können. Wir stellen Ihnen Plakate zur Verfügung, die auf reduzierte Beleuchtung bei Nacht und den Grund für nicht permanent offenstehende Geschäftstüren hinweisen.