Bundeskabinett billigt Energieeinspar-Verordnungen
(Stand 30.09.2022)
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 24.08.2022, zwei Verordnungen über Maßnahmen zum Energiesparen beschlossen. Eine der beiden Verordnungen beinhaltet kurzfristige Maßnahmen (EnSikuMaV) und ist am 1. September 2022 in Kraft getreten. Die andere Verordnung ist auf mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) ausgerichtet und soll ab dem 1. Oktober 2022 in Kraft treten.
Am 28.09.2022 hat das Bundeskabinett noch einmal Anpassungen bei den kurzfristigen Maßnahmen vorgenommen. Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet insbesondere die darin vorgesehenen Regeln zur Absenkung der Mindestraumtemperaturen an Arbeitsplätzen positiv. Der Handelsverband Hessen trägt die Einschätzungen des HDE mit und hat stark zur Bewertung beigetragen.
Der Einzelhandel leistet in diesen schwierigen Zeiten seinen Beitrag und spart schon heute bewusst und effektiv Energie ein. Die Branche unterstützt daher die in der Verordnung über kurzfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgesehene Temperaturabsenkung, etwa für Bürotätigkeiten in Innenräumen auf 19°C. Das Ziel muss sein, weitere Energiesparpotenziale optimal auszuschöpfen, ohne dabei aber die Gesundheit oder die Leistung der Beschäftigten zu beeinflussen. Vor diesem Hintergrund könnte unter Umständen sogar eine etwas weitere Absenkung der Mindestraumtemperaturen für Arbeitsplätze durch den Gesetzgeber sinnvoll sein. Jedes Grad weniger spart beim Heizen sechs Prozent an Energie ein.
Die Verordnung sieht darüber hinaus vor, dass Ladentüren künftig nicht mehr dauerhaft geöffnet bleiben dürfen. Diese Maßnahme wird schon heute häufig in der Praxis umgesetzt. Auch die Beleuchtung in den Schaufenstern wird bereits heute von vielen Händlerinnen und Händlern als energiesparende Maßnahme reduziert. Dass die neue Verordnung eine Abschaltung beleuchteter oder leuchtender Werbeanlagen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr vorsieht, trägt der Handel als Bemühung zur Energieeinsparung mit. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Handelsunternehmen durch ihre Beleuchtung in den Städten nachts vielerorts für ein besseres Sicherheitsgefühl sorgen. An dieser Stelle darf das Energiesparen nicht auf Kosten der Sicherheit gehen.
Worum geht es? Auszug aus der Verordnung
Für den Einzelhandel besonders relevant sind die Paragraphen 10, 11 und 12 (Ladentüren, Beleuchtung, Temperaturen). Für die Innenstädte ist insbesondere die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 1 S. 2 relevant. Die finalen Versionen der Verordnungen haben wir unten für Sie verlinkt.
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(1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
Bedeutung für Innenstädte und den Handel: Ausgenommen vom Verbot der Beleuchtung sind kurzzeitige Beleuchtungen, die anlässlich von Kulturveranstaltungen durchgeführt werden. Erfasst sind insbesondere Veranstaltungen, bei denen die künstlerische Beleuchtung von Gebäuden oder Gegenständen im Mittelpunkt stehen.
Ausgenommen ist überdies auch die Beleuchtung, die zur Durchführung von Volksfesten, insbesondere von Weihnachtsmärkten notwendig ist. Die Weihnachtsbeleuchtung in den Innenstädten ist somit nicht betroffen.
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In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
Bedeutung für den Handel: Das dauerhafte Offenhalten von Zugängen ist untersagt. Dauerhaftes Offenhalten meint, dass eine Tür oder ein Zugangssystem nicht mehr nur anlässlich des Durchganges von Personen geöffnet oder geschlossen wird. Ausnahmen sind für Fälle vorgesehen, in denen ein Eingang zugleich als Notausgang oder Fluchtweg dient und das dauerhafte Offenhalten für eine effektive Nutzung als Fluchtweg erforderlich ist. Denkbar ist dies etwa bei Verkaufsaktionen in größeren Einkaufszentren, bei denen sich eine überdurchschnittliche Anzahl an Personen im Gebäude aufhält.
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Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
Bedeutung für den Handel: Durch die nächtliche Abschaltung der beleuchteten Werbeanlagen soll es zu Endenergieeinsparungen kommen, wobei davon ausgegangen werden muss, dass die Anlagen ausschließlich elektrisch betrieben werden und es mithin ausschließlich zu Stromeinsparungen kommt.
Die Beleuchtung kann ausnahmsweise aufrechterhalten werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren wie z.B. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Verkehrs- und Betriebssicherheit, insbesondere im öffentlichen Personen- und Nahverkehr oder der Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und die Beleuchtung nicht kurzfristig durch andere Lösungen ersetzt werden kann. Darunter fallen beispielsweise Beleuchtungseinrichtungen in Form von beleuchteten Werbeträgern an Fahrgastunterständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind. Auch die Beleuchtung von Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen dient, sofern die Betriebe geöffnet sind, auch der Verkehrssicherheit.
Mit der Anpassung vom 28.09.2022 sind folgende Änderungen bzw. Klarstellungen einhergegangen:
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nach der o.g. Anpassung von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt.
Die Nutzungseinschränkung gilt weiterhin wie in der Verordnung bereits festgelegt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.
Neu hinzugefügt wird eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierfür sind beleuchtete Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang, diese dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist.
Ebenfalls neu hinzugefügt wird eine Ausnahme für beleuchtete Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind. Ein Beispiel sind hier beleuchtete Werbebanner bei Fußballspielen oder beleuchtete Werbetafeln bei Kulturveranstaltungen während die Veranstaltung läuft.
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Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.
Bedeutung für den Handel: Mit der Festlegung wird nicht vorgeschrieben, dass die Raumtemperaturen verringert werden müssen, weil diese nur Mindestwerte darstellen. Ermöglicht wird aber, dass Arbeitgeber auch in gewerblichen Bereichen rechtssicher weniger heizen dürfen (mindestens 19 Grad Celsius) und Gelegenheit haben, dem Beispiel der öffentlichen Hand zu folgen. Dies ist die Grundlage für Selbstverpflichtungen von Betrieben und betriebliche Vereinbarungen zur Energieeinsparung.
Plakate
Aufgrund der aktuellen Energiekrise haben wir im Rahmen unserer Klimaschutzoffensive Plakate für Sie bereitgestellt, mit der Sie auf Energiesparmaßnahmen im Einzelhandel aufmerksam machen können. Wir stellen Ihnen Plakate zur Verfügung, die auf reduzierte Beleuchtung bei Nacht und den Grund für nicht permanent offenstehende Geschäftstüren hinweisen.